Kirchenvorstandswahl 2024 - in Stichworten

Thu, 25 Jan 2024 10:15:21 +0000 von Ute Julius

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Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind. Stichtag für die Wahlberechtigung ist der 10. Dezember 2023. Die Wählerlisten werden diesmal nicht öffentlich ausgelegt, aber jedes Kirchenmitglied ist berechtigt, bei der eigenen Gemeinde in Erfahrung zu bringen, ob es in der Wählerliste eingetragen ist.

Allgemeine Briefwahl: Bis zum 10. Februar erhält jedes wahlberechtigte Mitglied einer Kirchengemeinde die Wahlunterlagen per Post zugeschickt. Diese Wahlunterlagen enthalten: a) den Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, b) den Stimmzettel, c) den Stimmzettelumschlag, d) einen an die Kirchengemeinde adressierten Rückumschlag, der eine portofreie Rücksendung vorsieht. Soll die Stimme per Briefwahl abgegeben werden, müssen die Wahlbriefe bis spätestens zum in den Wahlunterlagen genannten Termin bei den Kirchengemeinden eingehen.

Online-Wahl: Alle Wahlberechtigen haben die Möglichkeit, ihre Stimme online abzugeben. Dazu wird der Zugangscode benötigt, der mit den Unterlagen zur allgemeinen Briefwahl verschickt wurde. Die Online-Stimmabgabe ist nur möglich bis zum 03. März 2023. Danach ist kann die Stimmabgabe nur noch per Briefwahl oder ggf. im Wahllokal erfolgen.

Wer seine Stimme online abgegeben hat, darf diese nicht ein zweites Mal per Briefwahl oder am Tag der Wahl im Wahllokal abgeben. Der Wahlvorstand erhält eine Wählerliste, in der vermerkt ist, wer bereits online gewählt hat. Geht dennoch ein Wahlbrief einer Person ein, die bereits online gewählt hat, so wird dieser vom Wahlvorstand aussortiert. Erscheint eine Person, die ihre Stimme bereits online abgegeben hat, im Wahllokal, so ist ihr vom Wahlvorstand die erneute Teilnahme an der Wahl zu verweigern.

Urnenwahl: Sofern eine Kirchengemeinde zusätzlich zur allgemeinen Briefwahl und zur Online-Wahl eine Urnenwahl ermöglicht, ist ebenfalls die Stimmabgabe am Wahltag im Wahllokal möglich. Bitte beachten Sie dazu die Gegebenheiten in Ihrer eigenen Kirchengemeinde. Die wahlberechtigten Kirchenmitglieder können im Wahllokal entweder die fertig ausgefüllten Briefwahlunterlagen abgeben oder sie erhalten vom Wahlvorstand einen Wahlschein, den sie vor Ort ausfüllen und selbstständig in die Wahlurne einwerfen. Anders als in der letzten Ausgabe der Nachbarn geschrieben müssen also nicht zwingend die Briefwahlunterlagen von zu Hause mitgebracht werden. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.

Auszählung der Stimmen: Mit Schließung der Wahllokale (bzw. zu den in dem Wahlunterlagen genannten spätesten Zeitpunkt zur Abgabe der Briefwahlunterlagen) beginnt der Wahlvorstand mit der Auszählung der Stimmen. Die per Briefwahl eingegangenen Wahlbriefe werden kontrolliert und die Stimmzettelumschläge ebenfalls in die Wahlurne eingeworfen. Nach Auszählung der Stimmen in der Wahlurne öffnet der Wahlvorstand das von der Landeskirche bereitgestellte Ergebnis der Online-Wahl. Diese Stimmen werden ebenfalls zum Endergebnis dazugezählt. Nach Abschluss der Auszählung wird das Ergebnis bekannt gegeben.
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